Handkaufbrief
Bei dem abgebildeten Handkaufbrief des Joanne Blümel aus dem Jahre 1790 handelt es sich um ein sehr seltenes und wertvolles Dokument der Zeitgeschichte. Leider gibt es im Internet keine konkreten Quellen, um das Dokument näher zu beschreiben.
Kaiser Joseph II. reformierte in den Ländern der Habsburger Monarchie bereits 1781 die Leibeigenschaft in eine gemäßigte Erbuntertänigkeit. Die Leibeigenschaft war ab diesem Zeitpunkt in ganz Böhmen (und Mähren) aufgehoben. Die Erbuntertänigkeit wurde erst 1848 gänzlich aufgehoben.
Mit der Urkunde des Joanne Blümel wurde ein als "Handfestbrief" bezeichneter Vertrag auf Lebenszeit beschlossen. Der Handfestbrief hatte hier die Bedeutung eines "Freiheitsbriefes", denn die Erbuntertänigkeit wurde mit dieser Urkunde aufgehoben und Joanne Blümel ist ab dem angegebenen Zeitpunkt ein "freier Bauer". Er ist somit frei von allen Lehndiensten; von Zug- und Handrobotdiensten.
Welche Arbeiten ein Bauer an Robot und Frohndiensten zu leisten hatte, war in einem Robotverzeichnis festgehalten, insbesondere auch die Anzahl der Tage eines Jahres, an denen er den Robot leisten musste. Der sogenannte Natural-Robot bestand z.B. in "Arbeiten oder Fuhren oder in Gängen oder Jagen oder Treiben. Die Arbeiten beziehen sich auf Beurbarung des Grund und Bodens im Allgemeinen oder auf gewissen Verrichtungen, wie Pflügen, Säen, Pflanzen, Schneiden... oder aus sonstigen Arbeiten, wie Holzschlagen, Erdgrabungen, Bachräumungen, Bauausführungen".
Quelle: Google-Books - Aus dem Buch der "Politischen Rechtsverhältnisse der österreichischen Staatsbewohner auf das Erzherzogthum Österreich unter der Enns. - Wien 1838 - ab Seite 573, §§ 266 ff.
Hand Kaufbrief des Joanne Blümels
aus dem Niederdorf Rokitnitz um die Natural so wohl
Zug als Hand Roboth [1] und weiteren Obrigkeitlichen Zinß und
Abgaben. Wofür derselbe ein reines Capital pr(o)[2] 500
Floren Rheinisch[3], der gnädigen Grund Obrigkeit für diese ihm
zugediehene Freyheit zu Hohen Handen erleget hat.
So geschehen, den 8. Novembris 1790.
Heute zu Ende gesetzten Jahr und Tag ist zwi-
schen dem Hochgebohrnen Herrn Herrn Joseph
des heiligen Römischen Reichs Grafen von Nostitz
und Rhienek, Ihro Röm(isch[en]) Kays(erlichen) König(lichen) Majestaet
wirk(...)[4] Käm(m)erer, als Hochgnädigen Obrigkeit der
Herrschaft Rokitnitz Eines, dann dem Niederdörfer
Bauer Johann Blümel aus N(umme)r Conscr(iptionis)[5] 38 andern Theils, Nach-
folgender Handfestbrief Vertragsmäßig hochgnädig belie-
bet, beredet, und auf immer währende Zeiten fest zu-
halten beschloßen worden, nemlichen
1 mo[6] S(eine)r gleich gedacht Hoch Reichs Gräflichen Gnaden, auf
vorausgesetztes inständiges Bitten, dann aus besonderer
Hoch Obrigkeit(licher) Neigung haben die Roboth des auch erwehnten
Bauern Johann Blümel dann sonstige Hochobrigkeit(liche) Abgaben
und zwar, so wie derselbe in Gemäsheit des von Einer
Hohen Landes Stelle am 2ten Decembris 1777 bestätigt
und von dem König(lichen) Königgretzner Kreyß Amte den
6. nem(elten) M(onats) u(nd) J(ahrs) hinaus gegebenen Roboths Verzeichnüßes
[1] Robot = Fronarbeit
[2] lat. pro = für
[3] Hier ist nicht der 'Rheinische Gulden', sondern der konventionsmäßige Gulden nach dem rheinischen Fuß (24-Gulden-Fuß) gemeint, wonach die hiesigen 500 Gulden insgesamt 4,872 kg Feinsilber enthalten.
[4] oder: wir t(...) ?
[5] Genitiv Singular von lat. conscriptio = Aufzeichnung
[6] 1mo = lat. (pri)mo = erstens / zum ersten
(übersetzt von Herrn Michael Blümel, Wilsdruff)





